Entgegen der Auffassung der Vorrichterin kommt BGer 5A_136/2020 (E. 3.4.2) in diesem Zusammenhang mithin nicht die Bedeutung zu, welche sie dem Entscheid beimisst. Berücksichtigt man nämlich, dass, worauf die Gläubigerin in ihrer Beschwerde zu Recht hinweist, der fragliche Entscheid auf die in BGE 84 II 645 E. 4 begründete Rechtsprechung Bezug nimmt, in dem indessen offensichtlich das Zustellungsdatum massgeblich war, dann kann aus BGer 5A_136/2020 nicht abgeleitet werden, das Bundesgericht stelle entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung auf das Ausstelldatum ab.