b und c hiervor) birgt der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Annahme der Fälligkeit der Parteientschädigung erst per 22. Juli 2021 bzw. der Prüfung der Fälligkeit an sich eine gewisse Problematik in sich, die indessen letztlich offenbleiben kann. Nicht gefolgt werden kann der Vorrichterin nämlich in der unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung getroffenen Annahme, in Bezug auf die Voraussetzung der Fälligkeit im "Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung" sei auf den Erlass des Zahlungsbefehls abzustellen, mit der Folge, dass hier bei einem Ausstelldatum per 15. Juli 2021 und einer angenommenen Fälligkeit per 22. Juli 2021 die fragliche Voraussetzung nicht erfüllt war.