d)Wie ausgeführt (lit. b und c hiervor) birgt der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Annahme der Fälligkeit der Parteientschädigung erst per 22. Juli 2021 bzw. der Prüfung der Fälligkeit an sich eine gewisse Problematik in sich, die indessen letztlich offenbleiben kann.