Letztlich kann auch die Frage danach, ob die Vorrichterin die Voraussetzung der Fälligkeit überhaupt zu Recht prüfte (vgl. zur eingeschränkten diesbezüglichen Prüfungspflicht BGer 5A_136/2020 E. 3.4.2) und sie alsdann – an sich nachvollziehbar – in dem Sinne beantwortete, dass sie mangels Nachweises eines früheren Empfangs des Nichteintretensentscheids auf den Ablauf der postalischen siebentägigen Abholfrist abstellte, wiederum deshalb offenbleiben, weil, wie zu zeigen ist, die Entschädigung im massgeblichen Zeitpunkt jedenfalls fällig war (hierzu nachfolgend lit. d).