c)Zuzugestehen ist der Gläubigerin sodann, dass sie im Rechtsöffnungsbegehren (ausdrücklich) die Fälligkeit der Entschädigung per Einleitung der Betreibung behauptete und darüber hinaus sogar geltend machte, sie verlange Verzugszins – eine Verzugszinspflicht setzt (i.d.R. neben einer Mahnung) jedenfalls die Fälligkeit voraus – ab Erlass des erstinstanzlichen unbegründeten Entscheids, dass die Schuldnerin die mit diesem Antrag verknüpfte Behauptung der Fälligkeit zumindest nicht ausdrücklich bestritt und man sich fragen kann, ob der Einwand der Schuldnerin, sie habe den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts beim Bundesgericht angefochten,