Letztlich kann die Frage danach, ob die Fälligkeit bereits mit der Ausfällung des nicht mehr korrigierten Urteils oder mangels aufschiebender Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels oder wegen dessen Abweisung erst mit der Vollstreckbarkeit des Rechtsmittelentscheids eintritt, deshalb offenbleiben, weil, wie zu zeigen ist, die Entschädigung im massgeblichen Zeitpunkt jedenfalls fällig war (hierzu nachfolgend lit. d).