In Ermangelung eines Beweises sei davon auszugehen, dass der Entscheid mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist und damit am 21. Juli 2021 zugestellt worden und demgemäss am 22. Juli 2021 vollstreckbar geworden sei. Da, so die Vorrichterin unter Hinweis auf BGer 5A_136/2020 E. 3.4.2, die Betreibungsforderung im Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein müsse, dies hier bei einer Ausstellung des Zahlungsbefehls per 15. Juli 2021 (noch) nicht der Fall gewesen sei, sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte