Wann genau der Nichteintretensentscheid der Schuldnerin zugestellt worden sei, habe keine Partei behauptet und ergebe sich auch nicht aus den Akten. Allerdings bestreite die Schuldnerin die Vollstreckbarkeit und damit sinngemäss auch Fälligkeit der Forderung, weshalb die Beweislast für den Nachweis der Fälligkeit bei der Gläubigerin liege. In Ermangelung eines Beweises sei davon auszugehen, dass der Entscheid mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist und damit am 21. Juli 2021 zugestellt worden und demgemäss am 22. Juli 2021 vollstreckbar geworden sei.