Strittig ist lediglich, ob die Forderung im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung fällig war, wie dies Lehre und Rechtsprechung verlangen (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, 3. Aufl., Art. 80 N 39). Die Vorrichterin erwog in diesem Zusammenhang zusammengefasst und dem Sinn nach, dass der Entscheid vom 7. Januar 2021 mangels Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht mit der Wirkung des Eintritts der Fälligkeit der Parteientschädigung (erst) mit der Zustellung des Nichteintretensentscheids des Kantonsgerichts vollstreckbar geworden sei.