Dieses Gesuch wies die Einzelrichterin des Kreisgerichts ab; sie hielt dafür, dass die Parteikostenentschädigung im (massgeblichen) Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls noch nicht fällig gewesen sei, weil der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts damals noch nicht zugestellt gewesen sei. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus den Erwägungen