{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-12-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2021-74_2021-12-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10773&type=1563347022&cHash=76acf1d1d3ac32f18e7bf35764008f46", "Checksum": "a31253768f227e1834c54b2604d7a4e3"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2021.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.12.2021 BES.2021.74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 SchKG (SR 281.1): Fälligkeit der Parteientschädigung als Voraussetzung für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 17. Dezember 2021, BES.2021.74)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:10:31", "Checksum": "bc9661a7e5858e4e30d7be3107a9f6d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.12.2021 BES.2021.74\nRegeste:\nArt. 80 SchKG (SR 281.1): Fälligkeit der Parteientschädigung als Voraussetzung für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 17. Dezember 2021, BES.2021.74).\n\nd)Wie ausgeführt (lit. b und c hiervor) birgt der angefochtene Entscheid in Bezug auf die\nAnnahme der Fälligkeit der Parteientschädigung erst per 22. Juli 2021 bzw. der Prüfung\nder Fälligkeit an sich eine gewisse Problematik in sich, die indessen letztlich\noffenbleiben kann. Nicht gefolgt werden kann der Vorrichterin nämlich in der unter\nVerweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung getroffenen Annahme, in Bezug\nauf die Voraussetzung der Fälligkeit im \"Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung\" sei\nauf den Erlass des Zahlungsbefehls abzustellen, mit der Folge, dass hier bei einem\nAusstelldatum per 15. Juli 2021 und einer angenommenen Fälligkeit per 22. Juli 2021\ndie fragliche Voraussetzung nicht erfüllt war. Entgegen dem Wortlaut seiner von der\nVorrichterin zitierten Rechtsprechung versteht das Bundesgericht unter \"Erlass des\nZahlungsbefehls\" im Zusammenhang mit der Voraussetzung der Fälligkeit der\nBetreibungsforderung nämlich nicht das Ausstelldatum, sondern das Datum der\nZustellung des Zahlungsbefehls, was allein schon deshalb nachvollziehbar ist, weil\ndamit auf den Zeitpunkt abgestellt wird, in dem die Schuldnerin unzweifelhaft\nabschätzen kann, ob sie – wegen fehlender Fälligkeit – Rechtsvorschlag erheben will\noder nicht. Entgegen der Auffassung der Vorrichterin kommt BGer 5A_136/2020 (E.\n3.4.2) in diesem Zusammenhang mithin nicht die Bedeutung zu, welche sie dem\nEntscheid beimisst. Berücksichtigt man nämlich, dass, worauf die Gläubigerin in ihrer\nBeschwerde zu Recht hinweist, der fragliche Entscheid auf die in BGE 84 II 645 E. 4\nbegründete Rechtsprechung Bezug nimmt, in dem indessen offensichtlich das\nZustellungsdatum massgeblich war, dann kann aus BGer 5A_136/2020 nicht abgeleitet\nwerden, das Bundesgericht stelle entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung auf das\nAusstelldatum ab. Eine solche Schlussfolgerung ist umso wenig angezeigt, als das\nBundesgericht in BGer 5A_785/2016 ebenfalls unter Hinweis auf BGE 84 II 645\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndafürhielt, die Erwägung des kantonalen Obergerichts, es genüge, dass die Forderung\nzum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sei, entspreche der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung und der vom Obergericht zitierten Literatur,\nwobei die dortige Beschwerdeführerin nichts vorbringe, was es rechtfertigen könnte,\nauf diese Rechtsprechung zurückzukommen (E. 3.2.2; vgl. im Übrigen auch BGer\n5A_954/2015 E. 3.1 und BSK SchKG I- Art. 80 N 39 und Art. 82 N 77).\n\nGestützt auf diese Rechtsprechung genügte mithin, dass die Betreibungsforderung im\nZeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls und damit hier am 16. August 2021 fällig\nwar. Die Vorrichterin betrachtete die Voraussetzung der Fälligkeit deshalb zu Unrecht\nals nicht erfüllt, weshalb, nachdem die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und die\nSchuldnerin keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder\nVerjährung) erhebt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids ohne Weiteres\ndefinitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.\n\n(Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde der Schuldnerin gegen den\nEntscheid vom 17. Dezember 2021 mit Urteil vom 4. Februar 2022 nicht ein; BGer\n5D_12/2022.)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}