cc) Die Schlussfolgerung des Konkursamtes, in der Konkursmasse befänden sich nicht ausreichend Mittel, um den Konkurs wenigstens summarisch durchzuführen, erscheint daher – zusammenfassend – nachvollziehbar. In Ermangelung von Indizien für solche Mittel hatte es sodann auch keinen Anlass für weitere Abklärungen. Dies aber bedeutet, dass es dem Konkursrichter begründetermassen einen Antrag auf Einstellung des Konkurses stellte, mit der Folge, dass es damit an einem Gläubiger liegt, gegebenenfalls – aus welchen Gründen auch immer – die Kosten vorzuschiessen, welche die Durchführung eines summarischen Konkursverfahrens ermöglichen.