Liegenschaftsschätzung –, reicht dieses Protokoll aber nicht ein, obwohl der präzise Hinweis darauf schliessen lässt, dass sie zumindest über eine Kopie verfügen muss. Im Übrigen fällt zur Gehörsreplik ohnehin auf, dass die darin aufgestellten Behauptungen aktenmässig nur sehr beschränkt belegt sind. Im Einzelnen wird darauf zurückzukommen sein. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte