b) Der Beschwerde ist aber auch dann kein Erfolg beschieden, wenn man der Schuldnerin ungeachtet der konkreten Situation ein Rechtsschutzinteresse attestiert (in diese Richtung könnte die Bemerkung von Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Art. 230 N 4, gehen, der den Gemeinschuldner [ohne Einschränkung] als zum Weiterzug legitimiert betrachtet) und auf die Beschwerde eintritt.