Auch wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rein formeller Natur ist und i.d.R. zur Aufhebung eines angefochtenen Entscheids führt (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 4.65), ist hier die Beschwerdelegitimation der Schuldnerin zu verneinen, führt sie doch nicht, zumindest nicht substantiiert aus, inwiefern sie denn an der Durchführung des Konkurses interessiert ist, d.h. welche schützenswerten Vorteile ihr bei der Durchführung erwachsen (vgl. dazu den bereits zitierten BGE 141 III 590 E. 3.2.1, der unter Hinweis auf die Lehre [u.a. Jaeger/Walder/Kull/ Kottmann, SchKG, 4. Aufl.