vorbehaltlich eines Einspruchs erfolgt die Löschung von Amtes wegen vielmehr spätestens zwei Jahre nach der Publikation der Einstellung. Dementsprechend verliert die Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit auch nicht bereits mit der Einstellung, sondern erst mit der Löschung im Laufe der erwähnten zwei Jahre oder – bei einem Einspruch – nach durchgeführter Liquidation (vgl. Art. 159a HRegV, Meisterhans/Gwelessiani, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 4. Aufl., N 697, OFK/HRegV-Vogel, Art. 159a N 3 f., und BSK SchKG II-Lustenberger, 2. Aufl., Art. 230 N 20).