das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt und weist in der Publikation darauf hin, dass das Verfahren geschlossen werde, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlange und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leiste (Abs. 2). Für konkursite Gesellschaften hat die Einstellung im Übrigen nicht automatisch deren Löschung zur Folge; vorbehaltlich eines Einspruchs erfolgt die Löschung von Amtes wegen vielmehr spätestens zwei Jahre nach der Publikation der Einstellung.