{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2021-69_2021-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10771&type=1563347022&cHash=54294cb0686959fdffc7e931f5aaa73c", "Checksum": "8d9d62f8fdc1e28107c4f6dfa9172cb9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2021.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.11.2021 BES.2021.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Vorbehaltlich von\nVorbringen, welche von ihr ungeachtet ihrer Kenntnis des Inventars schon in der\nBeschwerde hätte erwartet werden dürfen, ist demgemäss grundsätzlich auch auf ihre\nGehörsreplik vom 2. November 2021 abzustellen. Der Vorbehalt gilt dabei\ninsbesondere in Bezug auf die Einvernahme der Verwaltungsrätin der Schuldnerin.\nDiese und die entsprechende Protokollierung hätten von der Schuldnerin bereits in\nBeschwerde thematisiert werden können und müssen, war doch auch für sie\nerkennbar, dass für das Konkursamt eine Quelle für Angaben zu den Aktiven die\nAusführungen der Verwaltungsrätin gewesen sein mussten. Bezeichnenderweise\nverweist die Schuldnerin in der Gehörsreplik denn auch darauf, dass ihr das\nEinvernahmeprotokoll von der Konkursbeamtin zur Unterschrift zur Verfügung gestellt\nworden sei, worauf ihre Verwaltungsrätin handschriftliche Vermerke angebracht habe –\ndarunter auf S. 7 der Hinweis auf die Anfechtung der betreibungsamtlichen\nLiegenschaftsschätzung –, reicht dieses Protokoll aber nicht ein, obwohl der präzise\nHinweis darauf schliessen lässt, dass sie zumindest über eine Kopie verfügen muss. Im\nÜbrigen fällt zur Gehörsreplik ohnehin auf, dass die darin aufgestellten Behauptungen\naktenmässig nur sehr beschränkt belegt sind. Im Einzelnen wird darauf\nzurückzukommen sein.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbbb) Es ist auch unter Berücksichtigung der Gehörsreplik unklar, ob die Schuldnerin\ndie Vollständigkeit des Inventars des Konkursamtes bestreitet, macht die Schuldnerin\nin ihrer Eingabe vom 2. November 2021 doch geltend, \"die Feststellung von\nmöglicherweise doch vorhandenen freien Aktiven\" sei vom Konkursamt \"nicht\nabschliessend durchgeführt\" worden. Letztlich kann die Frage nach der Bestreitung\nindessen deshalb offenbleiben, weil jedenfalls keine Anhaltspunkte für das Vorliegen\nweiterer Aktiven vorhanden sind. Im Folgenden ist daher lediglich, aber immerhin,\nderen Bewertung durch das Konkursamt zu prüfen.\n\nccc) Es ist unbestritten, dass alle angeblichen Forderungsschuldner die gegen sie\ngerichteten Forderungen (schriftlich) bestritten. Nicht in Abrede gestellt wird seitens der\nSchuldnerin sodann, dass ihre Verwaltungsrätin in ihrer telefonischen Einvernahme\ndurch das Konkursamt ausführte, dass die Schuldnerin seit sechs Jahren inaktiv und\nnur noch Eigentümerin der Wohnung in S. sei. Vor diesem Hintergrund ist – auch mit\nBlick darauf, dass weder in der Beschwerde noch in der Gehörsreplik konkrete,\nsubstantiierte Angaben zu allfälligen Inkassobemühungen der Schuldnerin in Bezug auf\ndie fraglichen Forderungen – nicht zu beanstanden, dass das Konkursamt die\nfraglichen Forderungen nur mit Fr. 1.00 bewertete.\n\nddd) Damit steht aber als einziges unbestrittenes Aktivum die Eigentumswohnung zur\nDiskussion. Ihr legte das Konkursamt einen betreibungsamtlich ermittelten Schätzwert\nvon 2.25 Mio. Franken zugrunde. Zuzugestehen ist der Schuldnerin, dass sie diesen\nWert beanstandet und dazu beim Kreisgericht als untere Aufsichtsbehörde in\nBetreibungssachen eine Beschwerde einreichte. Angesichts der vom Steueramt S. am\n28. Mai 2021 eröffneten Steuerwerte von Fr. 43'680.00 Mietwert und 1.95 Mio. Franken\namtlicher Verkehrswert, erscheint aber wenig plausibel, dass bei einer\nkonkursamtlichen Versteigerung ein Preis erzielt werden kann, der über den\ngrundpfandrechtlich sichergestellten Forderungen liegt, welche gemäss der\nForderungsanmeldung der hypothezierenden A. mit rund 3.42 Mio. Franken zu\nveranschlagen sind. Nicht übersehen wird dabei, dass die Schuldnerin diese\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nForderungsanmeldung in der Gehörsreplik bestreitet. Allerdings ist diese Bestreitung\nnicht bzw. nur insofern nachvollziehbar, als sich die Schuldnerin auf ein Schreiben der\nA. vom 4. September 2019 bezieht, in dem die Bank einen bedingten\nForderungsverzicht bestätigt. Indessen hat die Schuldnerin nicht dargetan, dass die\nBedingungen für den Forderungsverzicht, namentlich die Beibringung eines\nunwiderruflichen Zahlungsversprechens einer Schweizer Bank für die Ablösung der\nHypothekarfinanzierung im Betrag von mindestens 2.0 Mio. Franken, erfüllt wurden.\nAuch die Inventarisierung der Eigentumswohnung mit lediglich Fr. 1.00 ist daher nicht\nzu beanstanden.\n\ncc) Die Schlussfolgerung des Konkursamtes, in der Konkursmasse befänden sich\nnicht ausreichend Mittel, um den Konkurs wenigstens summarisch durchzuführen,\nerscheint daher – zusammenfassend – nachvollziehbar. In Ermangelung von Indizien für\nsolche Mittel hatte es sodann auch keinen Anlass für weitere Abklärungen. Dies aber\nbedeutet, dass es dem Konkursrichter begründetermassen einen Antrag auf Einstellung\ndes Konkurses stellte, mit der Folge, dass es damit an einem Gläubiger liegt,\ngegebenenfalls – aus welchen Gründen auch immer – die Kosten vorzuschiessen,\nwelche die Durchführung eines summarischen Konkursverfahrens ermöglichen.\n\n(Das Bundesgericht trat auf die von der Schuldnerin gegen den Entscheid vom 9.\nNovember 2021 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. Januar 2022 nicht ein;\nBGer 5A_1037/2021).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}