[2] Vgl. auch ZK-Higi, Art. 318 OR, N 19, der die Abrede ratenweiser Rückerstattungen (wie sie bei Annuitäten in Verbindung mit Zinsleistungen vorkämen) als "weiteren Sonderfall des Darlehensvertrags auf bestimmte Dauer" bezeichnet (die von der Vorrichterin zitierte N 18 betrifft demgegenüber das mit einer Höchstdauer ["z.B. 'längstens 5 Jahre ab heute'"] vereinbarte Darlehen); BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 121; HGer ZH vom 30. April 2021, HE210055-O U/mk, E. 3.2.4, das – wenn auch ebenfalls unter dem eingeschränkten Gesichtswinkel einer summarischen Prüfung – ein