147 OR N 94). Offenbleiben kann sodann wie schon im erstinstanzlichen Verfahren, wie es sich mit der behaupteten mündlichen Kündigung gegenüber der Ehefrau des Schuldners verhält, wobei immerhin darauf hinzuweisen ist, dass wohl vertretbar erschiene, die entsprechende Behauptung erst in der Gehörsreplik vom 10. Februar 2021 prozessual als zulässig zu betrachten, nachdem die Gläubiger nicht (zwingend) damit rechnen mussten, dass der Schuldner die entsprechende Einrede erheben würde (vgl. dazu BS