auf sechs Wochen, wie dies Art. 318 OR vorsieht, diese Nutzung gefährden können. Entscheidend hinzu kommt, dass mit der Vereinbarung einer Mindestamortisation von Fr. 700.00 / Monat bei einem unverzinslichen Gesamtbetrag die Dauer der Darlehensgewährung auch objektiv bestimmbar war, nämlich, wie die Vorrichterin zutreffend berechnete, mit knapp 215 Monaten.