Kündigungsregelung enthält die Vereinbarung nicht. Insofern steht der Anwendbarkeit von Art. 318 OR mithin nichts entgegen. Ein solches Hindernis kann für sich allein auch nicht aus dem Vertragszweck – Kauf einer Eigentumswohnung – abgeleitet werden; der Vertragszweck darf allerdings entgegen der Auffassung der Gläubiger bei der Auslegung durchaus mitberücksichtigt werden (BGer 5A_99/2017 E. 3).