im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, 3. Aufl., Art. 82 N 21 f.). Zu beachten ist ferner, dass die Beweislast für die Fälligkeit beim Gläubiger liegt, mit der Konsequenz, dass er dann, wenn der Schuldner die durch Kündigung herbeigeführte Fälligkeit mit dem Einwand bestreitet, es fehle an den Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung, liquide darzutun hat, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 79).