Was dabei die Replik und Duplik der Parteien und das "letzte Wort" der Gläubiger vor Vorinstanz betrifft, kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Danach steht den Parteien bei – wie hier – Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel oder eine Verhandlung im Rahmen des allgemeinen Replikrechts die Befugnis zu, sich zu jeder Eingabe der Gegenpartei ungeachtet dessen, ob das Gericht sie als relevant betrachtet oder nicht, zu äussern und dabei neue Tatsachen und Beweismittel einzubringen, die zur Widerlegung eines nicht zu erwartenden Vorbringens des Schuldners dienen.