2.b/aa) In prozessualer Hinsicht ist vorab auf die Frage der Zulässigkeit / Beachtlichkeit weiterer Eingaben einzugehen: Was dabei die Replik und Duplik der Parteien und das "letzte Wort" der Gläubiger vor Vorinstanz betrifft, kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.