Bereits zuvor, nämlich mit Schreiben vom 17. August 2020, hatten die Gläubiger den Schuldner dazu aufgefordert, die ausstehenden Raten für die Monate Juni bis August 2020 im Betrag von Fr. 2'100.00 innert fünf Tagen zu überweisen, und gleichzeitig das Restdarlehen in der Höhe von Fr. 129'700.00 mit einer Frist von sechs Wochen per 30. September 2020 gekündigt. Da die Zahlung ausblieb, leiteten die Gläubiger die Betreibung ein und erwirkten anschliessend die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 129'000.00. Der Schuldner erhebt Beschwerde und bestreitet insbesondere die Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung.