{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2021-64_2022-01-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10772&type=1563347022&cHash=720ebf9ce8852c768f3fd4118f174cbe", "Checksum": "75e259956062f571c5c93a9c04cecd3b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2021.64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.01.2022 BES.2021.64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 219 und Art. 252 ff. ZPO (SR 272): Berücksichtigung weiterer Eingaben im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren, wenn keine Verhandlung stattfindet, sowie im Beschwerdeverfahren (E. 2.b/aa).\r\nArt. 318 OR (SR 220): Fälligkeit eines in Raten rückzahlbaren Darlehens (E. 2.c; Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 10. Januar 2022, BES.2021.64)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:07:16", "Checksum": "437223b2313ace56e53d2139d0bcea19", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.01.2022 BES.2021.64\nRegeste:\nArt. 219 und Art. 252 ff. ZPO (SR 272): Berücksichtigung weiterer Eingaben im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren, wenn keine Verhandlung stattfindet, sowie im Beschwerdeverfahren (E. 2.b/aa).\r\nArt. 318 OR (SR 220): Fälligkeit eines in Raten rückzahlbaren Darlehens (E. 2.c; Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 10. Januar 2022, BES.2021.64).\n\nccc) An diesem Ergebnis ändert der Umstand, dass die Gläubiger sich in der\nBeschwerdeantwort auch auf ihr ausserordentliches Kündigungsrecht bei Verzug des\nDarlehensnehmers mit Amortisationszahlungen berufen, nichts. Ein solches ist zwar\ndenkbar. Allerdings handelt es sich beim entsprechenden Argument, soweit es die\nBehauptung des Verzugs bzw. die Nichterbringung einer synallagmatischen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGegenleistung betrifft, um ein nach Art. 326 ZPO unzulässiges und daher\nunbeachtliches Novum.\n\nddd) Bei einem Darlehen mit einer Laufzeit von fast 18 Jahren könnte sich allenfalls\nauch die Frage der übermässig langen Bindung stellen. Abgesehen davon, dass die\nGläubiger dazu nichts geltend machen, ist die Übermässigkeit mit der Folge, dass das\nDarlehen vor Ablauf einer vertretbaren Zeitspanne gestützt auf Art. 318 OR gekündigt\nwerden kann, hier zu verneinen (vgl. BSK OR I-Maurenbrecher/Schärer, Art. 318 N 8 ff.,\ninsb. N 11).\n\nbb) Geht man im Sinne der vorstehenden Erwägungen (lit. aa) davon aus, dass die\nBetreibungsforderung im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung nicht fällig war und\ndas Rechtsöffnungsbegehren daher abzuweisen ist, könnte die Frage danach, ob die\nFälligkeit durch die Kündigung nur gegenüber dem Schuldner herbeigeführt werden\nkonnte, offenbleiben. Der Vollständigkeit halber und mit Blick auf die Möglichkeit einer\ngegenteiligen Auffassung des Bundesgerichts in Bezug auf die Herbeiführung der\nFälligkeit durch Kündigung gemäss lit. aa hiervor in einem allfälligen\nBeschwerdeverfahren ist indessen auch sie zu beantworten, nämlich in dem Sinne,\ndass der angefochtene Entscheid in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist: Einmal\nentstanden hat die Verpflichtung eines Solidarschuldners grundsätzlich ihr eigenes und\nvon demjenigen eines Mitschuldners unabhängiges rechtliches Schicksal (vgl. dazu Art.\n144-147 OR, insb. Art. 144 Abs. 1 OR, wonach der Gläubiger nach seiner Wahl von\nallen Solidarschuldnern nur einen Teil oder das Ganze fordern kann, was impliziert,\ndass er die Voraussetzungen für diese Inanspruchnahme wie beispielsweise eine\nKündigung jeweils individuell erfüllen kann und muss). Zu Recht stellte die Vorrichterin,\nauf deren Erwägungen verwiesen werden kann, daher fest, dass für die Herbeiführung\nder Fälligkeit gegenüber dem Schuldner die ihm gegenüber ausgesprochene\nKündigung genügte (bzw. im Sinne des hiervor in lit. aa Ausgeführten genügt hätte). Die\nvom Schuldner dagegen erhobene, ausschliesslich mit einem Hinweis auf die Lehre\nbegründete Einwendung ist unberechtigt; soweit es wie hier nur darum geht, dass mit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Kündigung die Fälligkeit der gegenüber dem betreffenden Solidarschuldner\nerhobenen Forderung herbeigeführt werden will und die übrigen Schuldner davon nicht\nbetroffen sind, genügt es, wenn die Gläubiger diese Kündigung nur ihm gegenüber\nerklären (BGE 129 III 702 E. 2.1, m.w.H.). Beigefügt sei im Übrigen, dass die Lehre, auf\nwelche sich der Schuldner beruft, der Meinung ist, der Gläubiger solle gegenüber\njedem einzelnen Solidarschuldner die Kündigung des Vertrages oder den\nVertragsrücktritt erklären dürfen, ohne das Vertragsverhältnis zu den übrigen\nSolidarschuldnern zu tangieren (ZK-Krauskopf, 3. Aufl., Art. 146 OR N 47), bzw.\neinräumt, dass es für die (Un-)Wirksamkeit einer nur gegenüber einem Solidarschuldner\nerklärten Kündigung auf die konkrete Ausgestaltung des Solidarschuldverhältnisses\nankomme, die jedenfalls hier nicht für die Notwendigkeit einer Kündigung auch\ngegenüber der Ehefrau des Schuldners spricht (BK-Kratz, 2015, Art. 147 OR N 94).\nOffenbleiben kann sodann wie schon im erstinstanzlichen Verfahren, wie es sich mit\nder behaupteten mündlichen Kündigung gegenüber der Ehefrau des Schuldners\nverhält, wobei immerhin darauf hinzuweisen ist, dass wohl vertretbar erschiene, die\nentsprechende Behauptung erst in der Gehörsreplik vom 10. Februar 2021 prozessual\nals zulässig zu betrachten, nachdem die Gläubiger nicht (zwingend) damit rechnen\nmussten, dass der Schuldner die entsprechende Einrede erheben würde (vgl. dazu BS\n\n[1] Vgl. die von BSK OR I-Maurenbrecher/Schärer, Art. 318 N 3, zitierten Entscheide\nBGE 76 II 144 (Rückzahlung, \"sobald nach dem Geschäftsergebnis möglich\") und BGer\n5A_99/2017 (fehlende Eindeutigkeit der Vereinbarung einer Maximaldauer im Hinblick\nauf die vorzeitige Kündbarkeit nach Art. 318 OR); s. auch BGer 5A_214/2018.\n\n[2] Vgl. auch ZK-Higi, Art. 318 OR, N 19, der die Abrede ratenweiser Rückerstattungen\n(wie sie bei Annuitäten in Verbindung mit Zinsleistungen vorkämen) als \"weiteren\nSonderfall des Darlehensvertrags auf bestimmte Dauer\" bezeichnet (die von der\nVorrichterin zitierte N 18 betrifft demgegenüber das mit einer Höchstdauer [\"z.B.\n'längstens 5 Jahre ab heute'\"] vereinbarte Darlehen); BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N\n121; HGer ZH vom 30. April 2021, HE210055-O U/mk, E. 3.2.4, das – wenn auch\nebenfalls unter dem eingeschränkten Gesichtswinkel einer summarischen Prüfung – ein\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}