{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2021-64_2022-01-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10772&type=1563347022&cHash=720ebf9ce8852c768f3fd4118f174cbe", "Checksum": "75e259956062f571c5c93a9c04cecd3b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2021.64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.01.2022 BES.2021.64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 219 und Art. 252 ff. ZPO (SR 272): Berücksichtigung weiterer Eingaben im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren, wenn keine Verhandlung stattfindet, sowie im Beschwerdeverfahren (E. 2.b/aa).\r\nArt. 318 OR (SR 220): Fälligkeit eines in Raten rückzahlbaren Darlehens (E. 2.c; Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 10. Januar 2022, BES.2021.64)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:07:16", "Checksum": "437223b2313ace56e53d2139d0bcea19", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.01.2022 BES.2021.64\nRegeste:\nArt. 219 und Art. 252 ff. ZPO (SR 272): Berücksichtigung weiterer Eingaben im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren, wenn keine Verhandlung stattfindet, sowie im Beschwerdeverfahren (E. 2.b/aa).\r\nArt. 318 OR (SR 220): Fälligkeit eines in Raten rückzahlbaren Darlehens (E. 2.c; Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 10. Januar 2022, BES.2021.64).\n\naaa) Im vorliegenden Fall stellte sich der Schuldner unter Hinweis auf die Lehre (BSK\nOR I-Maurenbrecher/Schärer, Art. 318 N 2) vor Vorinstanz auf den Standpunkt, dass es\nsich um ein Darlehen von bestimmter Dauer handle. Wie sich aus der Formulierung des\nVertrages ergebe (Reihenfolge der Darlehensnehmer; Unverzinslichkeit; tragbare\nAmortisation), sei Zweck des Darlehens gewesen, den Darlehensnehmern den Kauf\neiner Wohnung zu Bedingungen zu ermöglichen, welche für sie finanziell tragbar\ngewesen seien. Der Vertrag könne daher nur so interpretiert werden, dass das\nDarlehen in Raten von mindestens Fr. 700.00 pro Monat zurückbezahlt werde, im\nÜbrigen aber unkündbar sei. Im Beschwerdeverfahren sodann wiederholt er seinen vor\nVorinstanz eingenommenen Standpunkt und ergänzt ihn unter Hinweis auf ZK-Higi (3.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAufl., Art. 318 N 19) mit dem Argument, dass es sich um einen Darlehensvertrag mit\nder Abrede einer Rückerstattung in (bestimmten) Mindestraten und damit um einen\nDarlehensvertrag auf bestimmte Dauer handle. Mit letzterem Argument widerspricht er\nder ebenfalls unter Hinweis auf die Lehre (BK-Weber, Art. 318 N 31, und ZK-Higi, Art.\n318 OR N 18) von der Vorrichterin vertretenen Auffassung, wonach dann, wenn die\nParteien bezüglich der Kündigung nichts geregelt hätten, Art. 318 OR (auch) auf den\ndurch Höchstdauer befristeten Darlehensvertrag analog Anwendung finde.\n\nbbb) Zu prüfen ist demnach, ob das strittige Darlehen aufgrund der Vereinbarung\nmonatlicher Mindestrückzahlungen von Fr. 700.00 als Darlehen auf bestimmte Dauer\nund damit als solches, auf das Art. 318 OR nicht anwendbar ist, oder ob es als unter\nArt. 318 OR zu subsumierendes Darlehen auf unbestimmte Dauer zu qualifizieren ist.\nVorauszuschicken ist dabei, dass der zu diesem Zweck vorzunehmenden Auslegung\n(nach dem Vertrauensprinzip) mit Blick darauf, dass der Rechtsöffnungsrichter nicht\nmateriell-rechtlich, sondern nur über die Vollstreckbarkeit der verurkundeten Forderung\nentscheidet, insofern Grenzen gesetzt sind, als der auf Zahlung eines bestimmten oder\nbestimmbaren, fälligen Betrages gerichtete Wille des Schuldners deutlich aus der\nSchuldanerkennung hervorzugehen hat, andernfalls der Entscheid darüber dem Gericht\nim ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, 3. Aufl., Art.\n82 N 21 f.). Zu beachten ist ferner, dass die Beweislast für die Fälligkeit beim Gläubiger\nliegt, mit der Konsequenz, dass er dann, wenn der Schuldner die durch Kündigung\nherbeigeführte Fälligkeit mit dem Einwand bestreitet, es fehle an den Voraussetzungen\nfür eine wirksame Kündigung, liquide darzutun hat, dass diese Voraussetzungen erfüllt\nseien (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 79).\n\nAusgangspunkt für die Auslegung bildet im vorliegenden Fall der Vertragswortlaut, in\ndem von einem Darlehen von Fr. 150'000.00 \"für den Kauf einer Eigentumswohnung\"\ndie Rede ist, das \"unverzinslich gewährt\" und ab 1. April 2018 im Umfang von\nmindestens Fr. 700.00 pro Monat zurückbezahlt werde, wobei es den\nDarlehensnehmern freistehe, höhere Rückzahlungsraten zu leisten. Eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKündigungsregelung enthält die Vereinbarung nicht. Insofern steht der Anwendbarkeit\nvon Art. 318 OR mithin nichts entgegen. Ein solches Hindernis kann für sich allein auch\nnicht aus dem Vertragszweck – Kauf einer Eigentumswohnung – abgeleitet werden; der\nVertragszweck darf allerdings entgegen der Auffassung der Gläubiger bei der\nAuslegung durchaus mitberücksichtigt werden (BGer 5A_99/2017 E. 3). Er hat denn\nauch in dem Sinne eine gewisse Bedeutung, als er die Annahme rechtfertigt, die\nParteien hätten mit der Rückzahlungsregelung eine Vereinbarung treffen wollen, die es\nden Darlehensnehmern ermöglichen werde, über Wohneigentum zu tragbaren\nBedingungen (monatliche Rückzahlungen von mindestens Fr. 700.00 unter Einschluss\nder Möglichkeit höherer Amortisationszahlungen) zu verfügen, was wiederum zum\nSchluss führt, dass nicht ihre Meinung war, dass die Gläubiger durch eine Kündigung\nauf sechs Wochen, wie dies Art. 318 OR vorsieht, diese Nutzung gefährden können.\nEntscheidend hinzu kommt, dass mit der Vereinbarung einer Mindestamortisation von\nFr. 700.00 / Monat bei einem unverzinslichen Gesamtbetrag die Dauer der\nDarlehensgewährung auch objektiv bestimmbar war, nämlich, wie die Vorrichterin\nzutreffend berechnete, mit knapp 215 Monaten. Entgegen ihrer Auffassung spricht vor\ndiesem Hintergrund mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche an\ndie Bestimmbarkeit der Dauer und / oder des Endzeitpunkts eher geringe\nAnforderungen stellt,[1] jedenfalls ausreichend viel dafür, dass es an der für die\nAnnahme der Fälligkeit des gesamten Restdarlehens erforderlichen Liquidität fehlt,\nindem das Darlehen als solches mit bestimmter Laufzeit und damit der\nKündigungsmöglichkeit nach Art. 318 OR entzogenes Darlehen zu qualifizieren ist.[2]/\n[3] Dies aber bedeutet, dass es an der Fälligkeit der Forderung, welche von den\n\nGläubigern darzutun ist, fehlt und mangels Fälligkeit keine Rechtsöffnung erteilt werden\nkann.\n\n"}