{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2021-64_2022-01-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10772&type=1563347022&cHash=720ebf9ce8852c768f3fd4118f174cbe", "Checksum": "75e259956062f571c5c93a9c04cecd3b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2021.64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.01.2022 BES.2021.64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 219 und Art. 252 ff. ZPO (SR 272): Berücksichtigung weiterer Eingaben im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren, wenn keine Verhandlung stattfindet, sowie im Beschwerdeverfahren (E. 2.b/aa).\r\nArt. 318 OR (SR 220): Fälligkeit eines in Raten rückzahlbaren Darlehens (E. 2.c; Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 10. Januar 2022, BES.2021.64)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:07:16", "Checksum": "437223b2313ace56e53d2139d0bcea19", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.01.2022 BES.2021.64\nRegeste:\nArt. 219 und Art. 252 ff. ZPO (SR 272): Berücksichtigung weiterer Eingaben im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren, wenn keine Verhandlung stattfindet, sowie im Beschwerdeverfahren (E. 2.b/aa).\r\nArt. 318 OR (SR 220): Fälligkeit eines in Raten rückzahlbaren Darlehens (E. 2.c; Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 10. Januar 2022, BES.2021.64).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BES.2021.64\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 08.03.2022\nEntscheiddatum: 10.01.2022\n\nEntscheid Kantonsgericht, 10.01.2022\nArt. 219 und Art. 252 ff. ZPO (SR 272): Berücksichtigung weiterer Eingaben\nim erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren, wenn keine Verhandlung\nstattfindet, sowie im Beschwerdeverfahren (E. 2.b/aa). Art. 318 OR (SR 220):\nFälligkeit eines in Raten rückzahlbaren Darlehens (E. 2.c; Kantonsgericht,\nEinzelrichter für Beschwerden SchKG, 10. Januar 2022, BES.2021.64).\n\nZusammenfassung Sachverhalt\n\nAm 24. September 2017 unterzeichneten die Gläubiger als Darlehensgeber einerseits\nsowie der Schuldner und seine Frau als Darlehensnehmer andererseits einen\nDarlehensvertrag über Fr. 150'000.00, unverzinslich und rückzahlbar ab 1. April 2018 in\nmonatlichen Raten à mindestens Fr. 700.00. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte am\n5. Oktober 2017. Am 1. Juni 2020 trennten sich die Darlehensnehmer, wobei der\nSchuldner im Eheschutzentscheid dazu verpflichtet wurde, \"die\nDarlehensrückzahlungen an die Eltern von D.\" zu übernehmen. Bereits zuvor, nämlich\nmit Schreiben vom 17. August 2020, hatten die Gläubiger den Schuldner dazu\naufgefordert, die ausstehenden Raten für die Monate Juni bis August 2020 im Betrag\nvon Fr. 2'100.00 innert fünf Tagen zu überweisen, und gleichzeitig das Restdarlehen in\nder Höhe von Fr. 129'700.00 mit einer Frist von sechs Wochen per 30. September 2020\ngekündigt. Da die Zahlung ausblieb, leiteten die Gläubiger die Betreibung ein und\nerwirkten anschliessend die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr.\n129'000.00. Der Schuldner erhebt Beschwerde und bestreitet insbesondere die\nFälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAus den Erwägungen\n\n2.b/aa) In prozessualer Hinsicht ist vorab auf die Frage der Zulässigkeit /\nBeachtlichkeit weiterer Eingaben einzugehen: Was dabei die Replik und Duplik der\nParteien und das \"letzte Wort\" der Gläubiger vor Vorinstanz betrifft, kann grundsätzlich\nauf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Danach steht den Parteien bei –\nwie hier – Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel oder eine Verhandlung im\nRahmen des allgemeinen Replikrechts die Befugnis zu, sich zu jeder Eingabe der\nGegenpartei ungeachtet dessen, ob das Gericht sie als relevant betrachtet oder nicht,\nzu äussern und dabei neue Tatsachen und Beweismittel einzubringen, die zur\nWiderlegung eines nicht zu erwartenden Vorbringens des Schuldners dienen. Darauf,\nwie es sich mit dieser Voraussetzung, d.h. dem Erfordernis der Widerlegung\nunerwarteter Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei, hier in Bezug auf die\nvorinstanzlichen weiteren Eingaben im Anschluss an das Gesuch und die\nGesuchsantwort verhält, ist, soweit angezeigt, nachfolgend im jeweiligen\nSachzusammenhang einzugehen. Entsprechendes gilt für die weitere Stellungnahme\ndes Schuldners im Beschwerdeverfahren vom 28. Oktober 2021, bezüglich derer dem\nSchuldner – der diesem Aspekt in der Eingabe keine Rechnung trug – oblegen hätte, im\nEinzelnen darzutun, inwiefern das Replikrecht die weitere Eingabe, die nicht dazu\nverwendet werden darf, die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern, rechtfertige\n(BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 139 I 189 E. 3.2; BGE 137 I 195\nE. 2.3.1; BGer 4A_213/2015 E. 2.1.2; BGer 4A_278/2014 E. 2.2; BGer 4A_510/2011\nE. 1; vgl. auch Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,\n3. Aufl., Art. 316 N 8 und N 45 sowie Art. 317 N 12 und N 25; Leuenberger/Uffer-Tobler,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.63).\n\n...\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) In materieller Hinsicht steht nach dem hiervor Ausgeführten ausschliesslich die\nFälligkeit in Frage, welche der Schuldner zum einen mit dem Argument der\nNichtanwendbarkeit von Art. 318 OR bestreitet und bezüglich derer er zum andern\ngeltend macht, die Kündigung sei deshalb unwirksam, weil sie nur ihm, nicht aber\nseiner Frau gegenüber erklärt worden sei.\n\naa) Art. 318 OR, auf den sich die Gläubiger und ihnen folgend die Vorrichterin\nberufen, ist in dem Sinne ein Auffangtatbestand, als die Bestimmung auf Darlehen mit\neiner bestimmten Dauer (= bestimmte oder bestimmbare [Mindest-]Dauer oder\nallenfalls [frühestmöglicher] Endzeitpunkt, wobei Dauer und Endzeitpunkt\nkalendermässig, durch ein sicher eintretendes Ereignis und allenfalls auch durch den\nVerwendungszweck definiert sein können), auf solche, bei denen die jederzeitige und\nsofortige Rückgabe verlangt werden kann, sowie dann nicht anwendbar ist, wenn die\nParteien andere Beendigungsmodalitäten, insbesondere Kündigungsfristen, vereinbart\nhaben. Art. 318 OR gelangt mithin nur auf auf unbestimmte Dauer abgeschlossene\nDarlehen zur Anwendung (ausführlich BSK OR I-Maurenbrecher/Schärer, 7. Aufl., Art.\n318 N 2-6; vgl. auch BK-Weber, 2013, Art. 318 N 30 und 33, und ZK-Higi, 3. Aufl., Art.\n318 N 15 ff., der im Übrigen Art. 318 OR als \"'subsidiäre' Auslegungshilfe\" bezeichnet\n[N 7]).\n\n"}