für eine umfassendere, allerdings ebenfalls nicht uneingeschränkte Anwendung der Basler Rechtsöffnungspraxis auf Fälle der nicht gehörigen Erfüllung BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 101-105, ebenfalls mit weiteren Hinweisen auf insbesondere die kantonale Rechtsprechung). Man kann sich fragen, ob die Unterscheidung zwischen den Fällen der Nicht- und denjenigen der nicht gehörigen Erfüllung sachgerecht ist, ist doch, vorbehaltlich spezieller Regelungen wie namentlich der kauf- oder werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften, die Grundlage für das Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners in Art. 82 OR[1] zu erblicken, der diese