cc) Die Schuldnerin stellt sich demgegenüber in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien weder aktenwidrig noch offensichtlich falsch. Die Leistungspflicht der Gläubigerin ergebe sich klarerweise aus der Aufhebungsvereinbarung, wobei die darin festgelegten Pflichten synallagmatischer Natur seien und grundsätzlich offenbleiben könne, ob es sich bei der Leistungspflicht der Gläubigerin um eine Haupt- oder eine Nebenleistungspflicht handle, sie, die Schuldnerin, allerdings der Auffassung sei, dass jedenfalls im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses bzw. gestützt auf die Aufhebungsvereinbarung die