Sie habe auch nicht behauptet, dass ohne den Zugriff auf das Konto beim Anbieter S. ihre (der Gläubigerin) Nebenleistungen praktisch wertlos geworden seien; sie habe einzig vorgebracht, dass ihr ohne das Passwort für das S.-Konto eine effiziente Arbeitsweise verunmöglicht worden sei und sie deshalb eine andere Lösung habe suchen müssen.