Die Schuldnerin könne sich daher darauf beschränken, die nicht ordnungsgemässe Erbringung der Gegenleistung (= der Nebenleistung) zu behaupten. Ihre diesbezügliche Behauptung sei nicht offensichtlich haltlos – es stelle sich im Gegenteil vielmehr die Frage, ob ihr mit ihren Ausführungen zum nicht erteilten Zugriff auf ein Konto des Anbieters S. nicht gar gelinge, die nicht ordnungsgemässe © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte