der Schuldner vorleistungspflichtig sei. Vorliegend sei, so die Vorrichterin, in Bezug auf die gegenseitigen Verpflichtungen (Hauptleistungspflicht der Schuldnerin zur Bezahlung der zweiten Raten; Nebenleistungspflicht der Gläubigerin zur Freigabe bzw. Übermittlung bereits erstellter Daten) von einem vollkommen zweiseitigen Vertrag auszugehen. Die Schuldnerin könne sich daher darauf beschränken, die nicht ordnungsgemässe Erbringung der Gegenleistung (= der Nebenleistung) zu behaupten.