Vorab muss sich die Schuldnerin tatsächlich widersprüchliches Verhalten entgegenhalten lassen, beantragt sie doch trotz Abtretung allfälliger Prozessentschädigungen an ihren Rechtsvertreter bis zur Höhe seiner Ansprüche zahlungshalber die Zusprechung einer Parteientschädigung an sich. Möglicherweise hat sie dabei die Entscheide der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes Luzern vom 24. Juni 2003 sowie des Obergerichtes Zürich vom 20. Februar 2012 vor Augen, die ebenfalls eine Abtretung zahlungshalber bzw. "bis zur Höhe seiner Ansprüche" betrafen und welche das Obergericht Zürich im von ihr zitierten Entscheid vom 7. Oktober 2015 (RT 150101-OU) für die Frage der