oder sonstigen Dritten auf Ersatz der Partei- und Anwaltskosten sowie auf Rückerstattung oder Herausgabe von Einschreibegebühren, Verfahrenskostenvorschüssen und Prozesskautionen ab. Über allfällige Vorkehrungen zur Geltendmachung der ihr abgetretenen Forderungen entscheidet die beauftragte Partei nach freiem Ermessen. Über die Zahlungseingänge aus den abgetretenen Forderungen hat sie (einzig) gegenüber der auftraggebenden Partei abzurechnen, wobei ihr für ihre allfälligen Inkassobemühungen ein verkehrsübliches Entgelt zusteht.