Man könnte sich daher fragen, ob auf die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt einzutreten ist. Die Frage kann indessen deshalb offenbleiben, weil die Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen ist, (auch) in diesem Punkt abzuweisen ist. bb) Die fragliche Klausel in der Vollmachtsurkunde, auf welche die Schuldnerin ihre Rüge stützt, lautet wie folgt: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 26/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die auftraggebende Partei tritt der beauftragten Partei zur Sicherung ihrer Honorar- und Aufwendungsersatzansprüche ihre Forderungen gegenüber Gerichten, Behörden, Prozessgegnern, Vertragspartnern