nicht mehr über seine Ansprüche auf ausseramtliche Kosten gegenüber ihr, der Schuldnerin, verfügt. Mit ihrem entsprechenden Einwand habe sich der Vorrichter nicht auseinandergesetzt bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt und dem Gläubiger im Entscheid trotz der erfolgten und nicht bestrittenen Abtretung eine Entschädigung zugesprochen.