9.a) Die Schuldnerin rügt in ihrer Beschwerde auch die vorinstanzliche Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gläubiger. Aus der massgebenden "Auftrag und Vollmacht"-Urkunde vom 13. November 2018 ergebe sich nämlich, dass der Gläubiger seinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung vollumfänglich an seinen Rechtsvertreter abgetreten habe. Der Gläubiger habe mithin zufolge Abtretung gar © Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte