8. Der Vorrichter qualifizierte mithin das Urteil vom 23. Februar 2016 zu Recht vorfrageweise als vollstreckbar. Da die weiteren (positiven und negativen) Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung unbestritten sind, erteilte er demnach auch zu Recht für Fr. 1'965'278.99 nebst 5% Zins seit 1. Januar 2017 und Fr. 413.30 Zahlungsbefehlskosten definitive Rechtsöffnung und ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.