Zum andern bliebe jedenfalls die Anerkennbarkeit der Verpflichtung zur Erstattung der Zinsen und Gebühren im Umfang von EUR 477'382.76 von einer ordre public-Widrigkeit der Fr. 1'177'500.00 "perte de chance" unberührt; diese Verpflichtung ergibt sich nicht aus der Verletzung der Warnpflicht, sondern ist Folge der Nichtigkeit der Verträge zwischen dem Gläubiger und der E. AG.