163 Abs. 3 OR), dass, wenn schon, ihm Vergleich zur schweizerischen Rechtsordnung nicht das Genugtuungsrecht, sondern das Rechtsinstitut der Konventionalstrafe heranzuziehen wäre. Dass eine solche für die Verletzung einer Warnpflicht bei Abschluss der Kredit- und Pfandverträge in der Höhe der Hälfte der aufgenommenen Kredite übermässig wäre, liegt dabei jedenfalls nicht im Sinne der für eine ordre public-Widrigkeit erforderlichen Offensichtlichkeit auf der Hand. Zum andern bliebe jedenfalls die Anerkennbarkeit der Verpflichtung zur Erstattung der Zinsen und Gebühren im Umfang von EUR 477'382.76 von einer ordre public-Widrigkeit der Fr. 1'177'500.00 "perte de chance" unberührt;