eee) Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass sich der vom Appellationsgericht unter dem Titel "perte de chance" geschützte Betrag von Fr. 1'177'500.00 entgegen der Auffassung der Schuldnerin nicht als Strafzahlung, sondern als Schadenersatz erweist, der zwar möglicherweise in der engen Ausgestaltung des auf blossen Wahrscheinlichkeiten beruhenden Ersatzes (vgl. dazu BGE 133 III 462 E. 4) der schweizerischen Rechtsordnung fremd ist, dessen Anerkennung aber die Grundprinzipien des Schweizer Rechts trotzdem nicht offensichtlich verletzt. Auch unter dem Aspekt des materiellen ordre public steht der Anerkennung daher nichts entgegen.