schweizerischem Recht nicht aus, unter dem Titel des entgangenen Gewinns Schadenersatz zuzusprechen, dies allerdings nicht als entgangenen Gewinn aus dem nichtigen Vertrag, sondern aus einem Vertrag, den der Geschädigte abgeschlossen hätte, wenn der nichtige Vertrag nicht zur Diskussion gestanden hätte. So verstanden halten die Fr. 1'177'500.00 einer Überprüfung auf eine ordre public-Widrigkeit mithin auch dann stand, wenn damit im Sinne der Ausführungen des Vorrichters der Schaden abgegolten werden sollte, den der Gläubiger dadurch erlitt, dass er wegen der Verletzung der Warnpflicht um die Chance gebracht wurde, auf den Abschluss der