Den Schaden infolge des Entgangs der Chance der Nichtunterzeichnung der Darlehensverträge (nicht aber der Finanzanlageverträge mit der F. [SA]) bezifferte das Gericht im zu vollstreckenden Urteil alsdann angesichts der (hohen) Erwartungen des Gläubigers auf eine Verdoppelung seines Gewinns, aber des ebenso hohen Verlustrisikos auf 50% der Kreditsumme, d.h. auf Fr. 1'177'500.00 (= 50% der Darlehen von insgesamt Fr. 2'375'000.00 [Fr. 55'000.00 + Fr. 2'200'000.00 + Fr. 100'000.00]). Diese Erwägungen können vernünftigerweise nicht anders verstanden werden, denn als Feststellung, der Gläubiger habe, nachdem nach dem Börsencrash