Vorauszuschicken ist wiederum, dass die blosse Möglichkeit des Vorliegens einer solchen Strafzahlung nicht genügt. Voraussetzung sind vielmehr die Offensichtlichkeit der ordre public-Widrigkeit und insofern Verhältnisse, welche klarerweise auf die Unverträglichkeit der Anerkennung des Urteils vom 23. Februar 2016 mit den © Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte