Die Schuldnerin stellt dies in der Beschwerde zwar in Abrede, legt allerdings nicht dar, inwiefern die Anerkennung des einen solchen Schadenersatzspruch bejahenden Urteils mit grundlegenden Prinzipien der hiesigen Rechtsordnung in einem unerträglichen Widerspruch stehe. Dies ist nicht zuletzt auch deshalb nicht der Fall, weil gerade der Entscheid, auf den sich die Schuldnerin beruft, die Übernahme der vor allem und gerade in Frankreich entwickelten Theorie der entgangenen Chance nicht einfach kategorisch ausschliesst, sondern nur, aber immerhin, für problematisch hält und ihre Ablehnung als nicht willkürliche Anwendung kantonalen Verantwortlichkeitsrechts qualifiziert (BGE 133 III 462 =