bbb) Die Schuldnerin thematisiert im Zusammenhang mit der Rechtsfigur der "perte de chance" verschiedentlich die Aufklärungs-, Warn- und Informationspflicht und stellt Vergleiche zwischen dem französischen und dem schweizerischen Recht an. Auf die entsprechenden Ausführungen ist, weil und soweit sie auf eine Kritik am zu vollstreckenden Urteil vom 23. Februar 2016 hinauslaufen, von vornherein schon deshalb nicht einzugehen, weil das Urteil, wie mehrfach erwähnt, vom Vollstreckungsrichter inhaltlich nicht überprüft werden darf.