163 Abs. 3 OR auf ein angemessenes Mass herabzusetzen, ansonsten die Verletzung des materiellen ordre public anhalte. Schliesslich hält die Schuldnerin in Bezug auf die allgemeine "perte de chance" fest, dass diese im schweizerischen Rechtsverständnis keinen Platz finde und vom Bundesgericht entschieden abgelehnt werde und dass der verlorenen Chance auch kein Marktwert zuzuordnen sei, wie dies etwa bei einer Call- oder Put-Option © Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte