unsubstantiiert in die Runde geworfene Strafzahlung einfach zur Bemessungsgrundlage erklärt", bei der Festlegung der Prozentzahl das richterliche Ermessen spielen lassen und harmoniesüchtig und ohne jegliche plausible Begründung salomonisch die Mitte gesucht. Die so ermittelte, vom Schadensbild völlig entkoppelte Strafzahlung von 1.2 Mio. Franken überschreite auch das im schweizerischen Genugtuungsrecht als oberstes Maximum an Zahlungen Zugestandene (von Fr. 100'000.00) um ein Dutzendfaches, weshalb kein anderer Schluss bleibe, als, wie bereits vor Vorinstanz beantragt, die Pönale in Analogie zu Art.